Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Verfügungen vom 4. April 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse W (Ausgleichskasse) die Firma A AG zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO- sowie ALV- und FAK-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 89 869.85 (einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 7042.85. Die Verfügungen beruhten auf der Arbeitgeberkontrolle vom 2. April 2008, anlässlich welcher verschiedene Differenzen festgestellt wurden.