{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-52_2010-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4697", "Checksum": "b09f2ca254e0729c46c37ae3e763ee69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 52", "2010 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:36", "Checksum": "3516b76d7b08032968eedbb394828bed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist und folglich keine paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen waren. Dass für die ausgerichtete Mandatsentschädigung zu Unrecht keine paritätischen Beiträge abgerechnet worden seien, stellte der Revisor erstmals anlässlich der Arbeitgeberkontrolle im April 2008 fest, zu einem Zeitpunkt, da C bzw. die B bereits nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig war. Folglich war nur eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatus möglich und diese wurde letztlich im Einspracheentscheid auf Nachzahlungsforderungen für die Jahre 2006 und 2007 beschränkt. Die umstrittene Frage, ob die Ausgleichskasse Y, der C als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, bereits Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 erlassen hat, für deren Änderung ein Rückkommenstitel vorausgesetzt würde, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn noch keine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, sind die verfügte retrospektive Statusänderung und die daraus resultierende Nachzahlungsforderung aufgrund der erwähnten Rechtsprechung nicht angebracht und somit unzulässig. In Anbetracht der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei der Qualifikation der an C geleisteten Zahlungen um einen Grenzfall handelt und sie nicht eindeutig dem Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit zugeordnet werden können. Dafür spricht unter anderem die Tatsache, dass der im Wesentlichen gleich gebliebene Sachverhalt von zwei verschiedenen Revisoren unterschiedlich beurteilt wurde. Anders als vor einer erstmaligen freien Überprüfung konnte die Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund des Ergebnisses der ersten Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich davon ausgehen, sich korrekt zu verhalten. Auf einen Grenzfall weist auch hin, dass C immerhin eigenes Personal zu besolden und die Unkosten seiner Einzelfirma zu bezahlen hatte. Seine Büroräumlichkeiten waren zudem am Sitz der Einzelfirma in Z (Y) und nicht am Sitz der Beschwerdeführerin in X. Selbst wenn man die Tätigkeit von C künftig als unselbständige qualifiziert hätte, erscheint die retrospektive Änderung des Beitragsstatus und Nachforderung der Beiträge 2006 und 2007 unter der Beachtung der gebotenen Zurückhaltung vorliegend als nicht korrekt, weshalb davon abzusehen ist, was entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Gleichbehandlung im Unrecht darstellt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Von der beantragten Edition der Akten der Ausgleichskasse Y sowie der Steuerbehörden von Y i.S. C wird aufgrund des Ausgangs des Verfahrens abgesehen. c) Näher darauf einzugehen, wie eine Statusänderung für die Zukunft zu beurteilen wäre, erübrigt sich vorliegend, da C bereits vor der Arbeitgeberkontrolle 2008 nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig war und entsprechende künftige Beiträge auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden. |"}