{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-52_2010-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4697", "Checksum": "b09f2ca254e0729c46c37ae3e763ee69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 52", "2010 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:36", "Checksum": "3516b76d7b08032968eedbb394828bed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom \"Arbeitgeber\" abhängig und während der Arbeitszeit in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indiz dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeit Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172f. E. 3c mit Hinweisen). 4. - Bei Arbeitgeberkontrollen durch die Revisoren der AHV werden immer wieder ausgerichtete Entgelte aufgedeckt, über die bewusst oder unbewusst, in jedem Fall aber zu Unrecht, keine paritätischen Beiträge abgerechnet wurden. Diese sind nachträglich als massgebender Lohn zu erfassen und die Beiträge grundsätzlich nachzufordern. Liegt in Bezug auf die AHV-beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen ein Grenzfall vor, ist beim Wechsel des Beitragsstatus in allen Fällen eine gewisse Zurückhaltung geboten. Sofern über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine rechtskräftige Verfügung ergangen ist, ist zudem ein Rückkommenstitel erforderlich. Bei noch nicht von einer Beitragsverfügung erfassten Einkommen sowie einem für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatus gilt dagegen - unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen - grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage. Der Wechsel des Beitragsstatus ist ohne Weiteres dann zulässig, wenn abweichend von der bisherigen Qualifizierung die Merkmale einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit klar überwiegen, also kein Grenzfall vorliegt (BGE 121 V 4 E. 6; Forster, AHV-Beitragsrecht, S. 434f.). Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die Rechtsbeständigkeit einer rechtsfehlerhaften Verfügung die Ausgleichskasse nicht daran hindert, den Sachverhalt zukünftig rechtskonform zu würdigen (BGE 124 V 152 E. 7; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Rz. 8 zu Art. 5). 5. - a) Seit Gründung der A AG 1999 bis zu seinem Austritt im Oktober 2008 war C Delegierter des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Luzern, konsultiert am 22.7.2010). Während dieser Zeit war er mit seiner Firma B als Geschäftsführer der A AG mandatiert und nahm deren administrative Leitung wahr (Mandatsvertrag vom 1.05.1999). Die Entschädigung für seine Tätigkeit wurde von Beginn weg als Erwerb aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert, weshalb dafür seitens der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dies wurde anlässlich der Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskasse vom Mai 2004 nicht beanstandet. Der Revisor bemerkte damals in seinem Bericht lediglich, die administrative Leitung werde von der B wahrgenommen (Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6.5.2004). Dem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass über die von C aufgrund selbständiger Tätigkeit zu entrichtenden AHV-Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 bereits definitiv verfügt wurde, was auch für die Vorjahre anzunehmen ist. Die Ausgleichskasse änderte dann im Jahr 2008 aufgrund einer erneuten Arbeitgeberkontrolle im Rahmen der Nachlassstundung der Beschwerdeführerin den Status von C, qualifizierte sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der A AG in den Jahren 2006 und 2007 neu als solches aus unselbständiger Tätigkeit und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für diese Zeit (vgl. Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 3.4.2008; Einspracheentscheid vom 17.12.2008). b) Umstritten ist, ob die Ausgleichskasse bei C für die Beitragsjahre 2006 sowie 2007 zu Recht eine Statusänderung vornahm. Vorliegend änderte die Ausgleichskasse den Status nicht aufgrund einer erstmaligen Arbeitgeberkontrolle, sondern aufgrund einer erneuten Überprüfung, bei welcher ein neuer Revisor den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteilte als sein Vorgänger vier Jahre zuvor. Die Ausgleichskasse wusste seit ihrer ersten Arbeitgeberkontrolle 2004 über die Art der Erwerbstätigkeit von C und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Bescheid. Die A AG hatte bis zu der zweiten Kontrolle keinerlei Anlass, die Tätigkeit von C als unselbständige zu qualifizieren, zumal eine solche Qualifikation anlässlich der erstmaligen Prüfung nicht verlangt wurde. Es wurde auch weder von der Ausgleichskasse geltend gemacht, die Tätigkeit von C hätte sich zwischen den beiden Arbeitgeberkontrollen geändert, noch ist dergleichen aus den Akten zu entnehmen. Unbestrittenermassen basierte die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und C, B, durchwegs auf dem Mandatsvertrag vom 1. Mai 1999. Nach dem Gesagten ging die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass C als"}