{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-52_2010-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4697", "Checksum": "b09f2ca254e0729c46c37ae3e763ee69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 52", "2010 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:36", "Checksum": "3516b76d7b08032968eedbb394828bed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Mit Verfügungen vom 4. April 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse W (Ausgleichskasse) die Firma A AG zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO- sowie ALV- und FAK-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 89 869.85 (einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 7042.85. Die Verfügungen beruhten auf der Arbeitgeberkontrolle vom 2. April 2008, anlässlich welcher verschiedene Differenzen festgestellt wurden. Der Revisor hielt unter anderem fest, dass die administrative Leitung des Unternehmens bis Herbst 2007 von der B in Z wahrgenommen wurde. Speziell sei, dass deren Inhaber, C, Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates (VR) der A AG gewesen war, was als unselbständige Tätigkeit einzustufen sei. In den verlangten Nachzahlungen sind folglich insbesondere auch die Beiträge für den an ihn ausbezahlten, aber nicht gemeldeten Lohn (2004: Fr. 163 319.-, 2005 + 2006: 162 775.-, 2007: 136 445.-) enthalten. Dies wurde C mit Orientierungsverfügung vom 18. April 2008 mitgeteilt, unter Hinweis auf sein Einspracherecht, von dem er jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Einsprache vom 16. April 2008 verlangte die A AG die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2008 sowie die Feststellung, dass C als Geschäftsführer im Mandatsverhältnis tätig gewesen sei und mit der Ausgleichskasse Y direkt als Selbständigerwerbender abgerechnet habe. Da für die Beitragspflicht der Beitragsjahre 2004 und 2005 bereits eine definitive Verfügung für C als Selbständigerwerbenden vorlag, wurde die Einsprache mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 bezüglich der Jahre 2004 und 2005 gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Hiergegen erhob die A AG i.L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. - a) (...) b) Streitgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung vom 4. April 2008, soweit sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 bestätigt wurden und die Beitragsjahre 2006 und 2007 betreffen. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beschwerdegegnerin die an C ausgerichteten Mandatsentschädigungen zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. 3. - a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indes noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a, mit Hinweisen; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 2). b) Bei Beitragspflichtigen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung jedes Einkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation des Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 123 V 167 E. 4a; vgl. auch BG-Urteil 8C_449/2007 vom 26.2.2008 E. 4.2 in fine). c) Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indes von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche"}