{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-52_2010-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4697", "Checksum": "b09f2ca254e0729c46c37ae3e763ee69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 52", "2010 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:36", "Checksum": "3516b76d7b08032968eedbb394828bed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2010 S 09 52 (2010 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 19.07.2010 |\n| Fallnummer: | S 09 52 |\n| LGVE: | 2010 II Nr. 29 |\n| Leitsatz: | Art. 5 und 9 AHVG. Eine erneute Arbeitgeberkontrolle die zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Status eines Versicherten führt als die vorherigen, ohne dass festgestellt wurde, die Tätigkeit des Versicherten habe sich seit der letzten Kontrolle massgeblich verändert, kann eine retrospektive Statusänderung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Erwerbstätigkeiten im Grenzbereich zwischen selbständig und unselbständig. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}