Diese Nichteintretensverfügung stellt eine Endverfügung dar, mit der eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert wird. Sie setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende, indem sie die Anträge der ersuchenden Partei als nicht zulässig erklärt. Aus diesem Grund stellt sie eine Endverfügung dar, die nicht als prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden kann. Entscheidet die IV-Stelle auf Nichteintreten und kommt die versicherte Person später ihrer Mitwirkungspflicht trotzdem nach, hat sie sich neu bei der IV-Stelle anzumelden (Müller, a.a.O., N 1162f. zu § 22 und dortige Verweise).