Wie bereits dargelegt, erlaubt die Aktenlage keinen zuverlässigen materiellen Entscheid ohne ergänzende medizinische Abklärungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass wegen Nichtverwertbarkeit der beiden Gutachten überhaupt keine rechtsgenüglichen fachärztlichen Erhebungen in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vorhanden sind und es sich hier um eine erstmalige Rentenprüfung handelt. Richtigerweise hätte die IV-Stelle das Leistungsbegehren somit nicht abweisen dürfen, sondern ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren verfügen müssen. Diese Nichteintretensverfügung stellt eine Endverfügung dar, mit der eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert wird.