Ein materieller Entscheid ist zu fällen, wenn die vorhandenen Akten einen Teilanspruch begründen. Ein Nichteintretensentscheid ist zu treffen, wenn der materielle Entscheid aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (BGE 131 V 47 E. 3, BG-Urteile 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 5 und 8C_882/2009 vom 19.2.2010 E. 6.2) oder wo das abzuklärende Element eine Eintretensvoraussetzung betrifft (vgl. Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1156ff. zu § 22 und dortige Verweise). Wie bereits dargelegt, erlaubt die Aktenlage keinen zuverlässigen materiellen Entscheid ohne ergänzende medizinische Abklärungen.