Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 43). Ausserdem ist zu beachten, dass die Verwaltung den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen selber abzuklären hat (sog. Untersuchungsmaxime, vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Gemäss Rechtsprechung bildet ein aufgrund der Akten gefällter materieller Entscheid die Hauptvariante. Ein materieller Entscheid ist zu fällen, wenn die vorhandenen Akten einen Teilanspruch begründen.