ATSG kann, wie erwähnt, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.