Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen. Gründe in der Person der Beschwerdeführerin, weshalb diese in entschuldbarer Weise ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen konnte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann, wie erwähnt, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt.