Eine Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfindet, bildet ebenfalls keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes; vgl. auch BG-Urteil 8C_528/2009 vom 3.11.2009 E. 7.2). Aufgrund des Gesagten kann geschlossen werden, dass auch die Zumutbarkeit einer Begutachtung am IFPP in Z für die Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. 5. - Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vorgesehen hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt.