Dass sie sich bereits zweimal einer eingehenden "Seelenstriptiese" hat unterziehen müssen, ist kein solcher Grund, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche schädigende Folgen eine solche Begutachtung für sie nach sich ziehen würde. Es ist festzuhalten, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss (BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4.4). Eine Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfindet, bildet ebenfalls keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes;