Das Bundesgericht stellt auf IFPP-Gutachten ab, sofern sie schlüssig sind (BG-Urteil 9C_501/2008 vom 15.7.2008). Allfällige fachliche Bedenken mit Bezug auf die Person eines Gutachters sind in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen (BG-Urteil 8C_474/2009 vom 7.1.2010 E. 8.2). Konkrete Gründe, die einer Begutachtung am IFPP entgegenstünden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass sie sich bereits zweimal einer eingehenden "Seelenstriptiese" hat unterziehen müssen, ist kein solcher Grund, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche schädigende Folgen eine solche Begutachtung für sie nach sich ziehen würde.