4. - Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, eine Begutachtung am IFPP in Z sei unzumutbar, ist festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen einer anerkannten Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten sind (BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4.1, SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2). Das Bundesgericht stellt auf IFPP-Gutachten ab, sofern sie schlüssig sind (BG-Urteil 9C_501/2008 vom 15.7.2008).