Neben der Notwendigkeit der ärztlichen Abklärungen muss auch eine Zumutbarkeit der ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen vorliegen. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2; zum Ganzen: BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4). 2. - Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin der von der IV-Stelle am 9. April 2009 angeordneten Begutachtung beim IFPP trotz Androhung der Rechtsfolgen und Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht unterzogen hat.