Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise (BGE 125 V 352 E. 3a) erfüllen (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2; BG-Urteil 9C_359/2010 vom 9.7.2010 E. 2).