Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und des Vorbescheidverfahrens, während dessen seitens der IV-Stelle ein weiterer Arztbericht der Klinik für Orthopädie des Luzerner Kantonsspitals eingeholt wurde, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 einen Anspruch auf IV-Leistungen ab. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2009 beantragen. Ihr sei ab dem 1. April 2003 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Aus den Erwägungen: 1. - b) Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art.