Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die IV-Stelle A mit, sie beabsichtige, eine medizinische Abklärung im Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Z durchzuführen. In der Folge weigerte sich A, sich einer erneuten Begutachtung, insbesondere bei dieser Gutachterstelle, zu unterziehen und machte Einwände gegen die Begutachtung geltend. Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und des Vorbescheidverfahrens, während dessen seitens der IV-Stelle ein weiterer Arztbericht der Klinik für Orthopädie des Luzerner Kantonsspitals eingeholt wurde, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 einen Anspruch auf IV-Leistungen ab.