Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen. Art. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.