| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | | Entscheiddatum: | 20.09.2010 | | Fallnummer: | S 09 516 | | LGVE: | 2010 II Nr. 33 | | Leitsatz: | Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt.