{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-516_2010-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4701", "Checksum": "2f73922fca36aeb67b5d981e8cff81e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 516", "2010 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.09.2010 S 09 516 (2010 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen.\r\nArt. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 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Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist. | Invalidenversicherung\n\n auch dieser Bericht nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen werden kann. Eine weitere psychiatrische/neuropsychologische Begutachtung erwies sich deshalb als notwendig. 4. - Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, eine Begutachtung am IFPP in Z sei unzumutbar, ist festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen einer anerkannten Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten sind (BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4.1, SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2). Das Bundesgericht stellt auf IFPP-Gutachten ab, sofern sie schlüssig sind (BG-Urteil 9C_501/2008 vom 15.7.2008). Allfällige fachliche Bedenken mit Bezug auf die Person eines Gutachters sind in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen (BG-Urteil 8C_474/2009 vom 7.1.2010 E. 8.2). Konkrete Gründe, die einer Begutachtung am IFPP entgegenstünden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass sie sich bereits zweimal einer eingehenden \"Seelenstriptiese\" hat unterziehen müssen, ist kein solcher Grund, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche schädigende Folgen eine solche Begutachtung für sie nach sich ziehen würde. Es ist festzuhalten, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss (BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4.4). Eine Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfindet, bildet ebenfalls keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes; vgl. auch BG-Urteil 8C_528/2009 vom 3.11.2009 E. 7.2). Aufgrund des Gesagten kann geschlossen werden, dass auch die Zumutbarkeit einer Begutachtung am IFPP in Z für die Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. 5. - Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vorgesehen hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen. Gründe in der Person der Beschwerdeführerin, weshalb diese in entschuldbarer Weise ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen konnte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann, wie erwähnt, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 43). Ausserdem ist zu beachten, dass die Verwaltung den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen selber abzuklären hat (sog. Untersuchungsmaxime, vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Gemäss Rechtsprechung bildet ein aufgrund der Akten gefällter materieller Entscheid die Hauptvariante. Ein materieller Entscheid ist zu fällen, wenn die vorhandenen Akten einen Teilanspruch begründen. Ein Nichteintretensentscheid ist zu treffen, wenn der materielle Entscheid aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (BGE 131 V 47 E. 3, BG-Urteile 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 5 und 8C_882/2009 vom 19.2.2010 E. 6.2) oder wo das abzuklärende Element eine Eintretensvoraussetzung betrifft (vgl. Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1156ff. zu § 22 und dortige Verweise). Wie bereits dargelegt, erlaubt die Aktenlage keinen zuverlässigen materiellen Entscheid ohne ergänzende medizinische Abklärungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass wegen Nichtverwertbarkeit der beiden Gutachten überhaupt keine rechtsgenüglichen fachärztlichen Erhebungen in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vorhanden sind und es sich hier um eine erstmalige Rentenprüfung handelt. Richtigerweise hätte die IV-Stelle das Leistungsbegehren somit nicht abweisen dürfen, sondern ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren verfügen müssen. Diese Nichteintretensverfügung stellt eine Endverfügung dar, mit der eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert wird. Sie setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende, indem sie die Anträge der ersuchenden Partei als nicht zulässig erklärt. Aus diesem Grund stellt sie eine Endverfügung dar, die nicht als prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art."}