{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-516_2010-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4701", "Checksum": "2f73922fca36aeb67b5d981e8cff81e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 516", "2010 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.09.2010 S 09 516 (2010 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen.\r\nArt. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 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Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A erlitt am 24. April 2002 einen Verkehrsunfall. Am 3. Juli 2003 meldete sie sich deswegen bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte in der Folge beim Unfallversicherer X verschiedene Akten (Arztberichte sowie ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB] vom 24.11.2005) ein. Die IV-Stelle liess bei Dr. E ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches am 30. Januar 2009 erging. Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die IV-Stelle A mit, sie beabsichtige, eine medizinische Abklärung im Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Z durchzuführen. In der Folge weigerte sich A, sich einer erneuten Begutachtung, insbesondere bei dieser Gutachterstelle, zu unterziehen und machte Einwände gegen die Begutachtung geltend. Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und des Vorbescheidverfahrens, während dessen seitens der IV-Stelle ein weiterer Arztbericht der Klinik für Orthopädie des Luzerner Kantonsspitals eingeholt wurde, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 einen Anspruch auf IV-Leistungen ab. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2009 beantragen. Ihr sei ab dem 1. April 2003 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Aus den Erwägungen: 1. - b) Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise (BGE 125 V 352 E. 3a) erfüllen (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2; BG-Urteil 9C_359/2010 vom 9.7.2010 E. 2). Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 3). c) Eine Weigerung der Mitwirkung ist entschuldbar, wenn die angeordnete Untersuchung nicht notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG letzter Satz). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Demnach liegt kein Verstoss gegen die obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts vor, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will. Neben der Notwendigkeit der ärztlichen Abklärungen muss auch eine Zumutbarkeit der ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen vorliegen. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2; zum Ganzen: BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4). 2. - Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin der von der IV-Stelle am 9. April 2009 angeordneten Begutachtung beim IFPP trotz Androhung der Rechtsfolgen und Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht unterzogen hat. Streitig ist, ob ihre Weigerung entschuldbar ist. Vorerst ist zu prüfen, ob weitere medizinische Abklärungen sich als notwendig erweisen. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob auf das Gutachten von Dr. E abgestellt werden kann bzw. ob das ZMB-Gutachten und weitere bei den Akten liegende Arztberichte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden können und sich deshalb eine weitere Begutachtung erübrigt. 3. - a) (Es folgen Ausführungen über die Schlüssigkeit der einzelnen Gutachten und Arztberichte). c) Aus dem Gesagten erhellt, dass zur Beurteilung allfälliger psychischer Beeinträchtigungen auf keines der beiden psychiatrischen Gutachten abgestellt werden kann. Aufgrund des Fehlens weiterer fachärztlicher Berichte über Befunde und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war und ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Insbesondere konnte während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik Rheinfelden keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen werden, weshalb"}