{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-516_2010-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4701", "Checksum": "2f73922fca36aeb67b5d981e8cff81e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 516", "2010 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.09.2010 S 09 516 (2010 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen.\r\nArt. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:42", "Checksum": "6fba22cae5adede380308469c39f5d8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.09.2010 S 09 516 (2010 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen.\r\nArt. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 20.09.2010 |\n| Fallnummer: | S 09 516 |\n| LGVE: | 2010 II Nr. 33 |\n| Leitsatz: | Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen. Art. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}