37) erreicht werden soll. Vorliegend besteht der Sinn und Zweck der Nullverzinsung der Altersguthaben in der Sanierung der finanziellen Lage der Beklagten infolge Unterdeckung. Die ungleiche Behandlung der versicherten Personen mit höheren im Vergleich mit Versicherten mit tieferen Altersguthaben ist im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezweckes in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen.