Die Verzinsung der Altersguthaben tritt zu den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen hinzu und ist von diesen zu unterscheiden. Bezüglich der Zulässigkeit der Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. b) Zudem ergibt sich sowohl aus dem Reglement als auch aus den im Verfahren aufgelegten Akten, dass die beteiligten Arbeitgeber sich an den Sanierungsmassnahmen beteiligen.