65d Abs. 3 BVG, sodass der Kläger mit der Berufung auf diese Bestimmung nicht durchzudringen vermag. Nichts anderes gilt für die Berufung auf Art. 113 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass die berufliche Vorsorge durch Beiträge der Versicherten finanziert wird, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu bezahlen haben. Diese Bestimmung wurde in Art. 66 Abs. 1 BVG konkretisiert. Die Parität gilt für die Beiträge insgesamt. Die Verzinsung der Altersguthaben tritt zu den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen hinzu und ist von diesen zu unterscheiden.