BVG ist hiervon zu unterscheiden. Für Letzteres hat der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen. Sie müssen auf einer konkreten reglementarischen Grundlage ausschliesslich während der Unterdeckungsdauer und nicht rückwirkend erhoben werden. Im Massnahmenkonzept muss dargelegt werden, dass andere Sanierungsmassnahmen nicht zielführend sind und daher die Beitragserhebung erforderlich ist. In Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG wird zudem festgehalten, dass die Beiträge paritätisch erfolgen müssen. Die von der Beklagten vorgesehenen Sanierungsmassnahmen beinhalten keine Sanierungsbeiträge gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG, sodass der Kläger mit der Berufung auf diese Bestimmung nicht durchzudringen vermag.