O., S. 564). Art. 46 Abs. 1 des Vorsorgereglementes sieht denn auch als angemessene Massnahme zur Behebung der Unterdeckung insbesondere die Anpassung der Verzinsung der Altersguthaben an die vorhandenen Mittel ausdrücklich vor. Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen wird in Art. 46 Abs. 2 des Reglementes zwar ausdrücklich erwähnt, allerdings nur, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Nur für diesen Fall ist vorgesehen, dass der Beitrag der Unternehmung mindestens gleich hoch sein muss wie die Summe der Beiträge der Versicherten. Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG ist hiervon zu unterscheiden.