gemeint ist der technische Zinssatz) von 4% auf 3.5%. Insbesondere ergibt der Vergleich von Art. 16 des Reglementes 2009 mit Art. 16 BVG, dass die Beklagte höhere Altersgutschriften für zum Teil jüngere Jahrgänge gewährt. Der Stiftungsrat beschloss die Nullverzinsung mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 und teilte dies den Versicherten im Januar 2009 mit. Die hier streitige Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 erweist sich somit mit Verweis auf Art. 46 und Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglementes der Beklagten sowie die Ausführungen in E. 1b und 2d-g grundsätzlich als zulässig. 4. - Was der Kläger hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: a)