Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009 S. 792). f) Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Rentnerinnen und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen (Art. 65d Abs. 3 BVG, Weisungen Ziff. 226 Abs. 3 und 8). Sie dürfen nur ergriffen werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. g) Bei einer Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat wird das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst.