226 Abs. 1). Zukunftsgerichtete Leistungsänderungen, also Änderungen von Anwartschaften, sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Einhaltung des BVG-Obligatoriums bei umhüllenden Kassen sowie Gewährleistung des aktuellen Freizügigkeitsanspruches) grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann die Verzinsung der Altersguthaben reduziert werden (vgl. Merkblatt Unterdeckung und Sanierung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom April 2009, abrufbar unter www.bsv.zh.ch; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009 S. 792). f)