wahrgenommen wurden (Weisungen Ziff. 31 und 311). Die allgemeine Reglementsbestimmung, wonach der Stiftungsrat den Zins für die Altersguthaben festlegt, genügt. 2. - Im Einzelnen gilt das Folgende: a) Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist (Art. 44 Abs. 1 BVV2). b) Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren (Art. 44 Abs. 2 BVV2).