18 und 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sowie in Art. 6, 7 und 8 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Der Bundesrat hat zudem am 27. Oktober 2004 Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge erlassen (nachstehend Weisungen genannt). Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge.