65c bis 65e BVG. Diese Artikel gelten aufgrund der Aufnahme in den Katalog von Art. 49 BVG für sogenannte umhüllende BVG-Einrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Umhüllende BVG-Einrichtungen führen das Pensionskassenobligatorium durch, gehen aber in ihren Leistungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus. Ausführende Bestimmungen finden sich in Art. 35a, 41a, 44 (inkl. 44a und 44b) der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2), ferner in Art. 18 und 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sowie in Art.