Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 hielt der Stiftungsrat der Vorsorge C an der Nullverzinsung der Altersguthaben fest. Mit Klage vom 13. Oktober 2009 beantragt A die Aufhebung der Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009. Die Unterdeckung sei, wenn gesetzlich notwendig, mit angemessenen gesetzeskonformen Massnahmen zu beheben. Zur Begründung wurde angeführt, die von der Vorsorge C getroffene Massnahme sei nicht gesetzeskonform, da nur die Arbeitnehmer Beiträge an die Sanierung der Unterdeckung zu zahlen hätten. Zudem würden der Grundsatz der Subsidiarität und die Sorgfaltspflicht verletzt und es würden nicht alle Arbeitnehmer gleich behandelt.