{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-515-2_2010-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4705", "Checksum": "cb4ef419a35e1f7889d69107422acb60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 515_2", "2010 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_2 (2010 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:37", "Checksum": "64600cbaa0545a4e89f18c95de410d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_2 (2010 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge\n\n Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren (Art. 44 Abs. 2 BVV2). Diese Meldung muss gewisse Mindeststandards berücksichtigen. So muss sie das Ausmass der Unterdeckung und die Ursachen nennen, die zur Unterdeckung geführt haben. Zudem muss sie Auskunft geben über die vom obersten Organ ergriffenen Massnahmen, über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann, und über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und dessen Wirksamkeit (vgl. Art. 65c Abs. 2 BVG, Art. 44 Abs. 2 BVV2 und Weisungen Ziff. 222 Abs. 2). c) Die Vorsorgeeinrichtung hat zudem Massnahmen zu ergreifen, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist (5-7 Jahre) zu beheben (Art. 65c Abs. 1 lit. b BVG; Weisungen Ziff. 226.3). Das Sanierungskonzept hat insbesondere den Schutz der wohlerworbenen Rechte, das Verbot der Rückwirkung, das Gebot der reglementarischen Grundlage und die Grundsätze der Ausgewogenheit und der Subsidiarität der Massnahmen zu beachten (Weisungen Ziff. 226). d) Verschiedene Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes bedürfen zwingend einer reglementarischen Grundlage. Art. 46 des Vorsorgereglementes (gültig ab 1.1.2009) der Beklagten regelt die Vorgehensweise bei Unterdeckung. Danach hat der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge die zur Behebung der Unterdeckung angemessenen Massnahmen festzulegen. Gemäss Abs. 1 dieser Reglementsbestimmung können u.a. insbesondere die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglementes, die Finanzierung und die Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden. e) Bei Sanierungsmassnahmen sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz der wohlerworbenen Rechte zu beachten (Weisungen Ziff. 226 Abs. 1). Zukunftsgerichtete Leistungsänderungen, also Änderungen von Anwartschaften, sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Einhaltung des BVG-Obligatoriums bei umhüllenden Kassen sowie Gewährleistung des aktuellen Freizügigkeitsanspruches) grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann die Verzinsung der Altersguthaben reduziert werden (vgl. Merkblatt Unterdeckung und Sanierung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom April 2009, abrufbar unter www.bsv.zh.ch; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009 S. 792). f) Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Rentnerinnen und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen (Art. 65d Abs. 3 BVG, Weisungen Ziff. 226 Abs. 3 und 8). Sie dürfen nur ergriffen werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. g) Bei einer Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat wird das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst. Das BVG-Guthaben wird nach dem Anrechnungsprinzip mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst und damit erhöht, während der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend sinkt bzw. reduziert wird. Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt folglich bei einer Nullverzinsung 0%, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals eine grössere bzw. kleinere individuelle Negativverzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt. Damit in diesem Sinne eine Nullverzinsung Platz greifen kann, ist es erforderlich, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht, dass die versicherten Einkommen nicht so hoch koordiniert werden wie im BVG-Minimum vorgesehen oder die Altersgutschriften höher sind als diejenigen im BVG-Minimum. Das Bundesgericht hat eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Unterdeckung für zulässig erklärt (BGE 132 V 285 E. 4.6; Erich Peter, a.a.O., S. 794). 3. - Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Gesetzmässigkeit der Nichtverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009. Vorliegend erfüllt die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen für die Nullverzinsung der Altersguthaben im Jahr 2009. Dies aus folgendem Grund: a) Nachdem die Unterdeckung nicht bestritten wird, erübrigen sich Ausführungen hierzu und es kann auf Art. 44 Abs. 1 BVV2 (inkl. Anhang) und auf die von der Beklagten aufgelegten Akten verwiesen werden (Jahresbericht der Beklagten 2008; Jahresrechnung der Beklagten 2008; Versicherungstechnischer Bericht und Risikoanalyse per 31.12.2008). b) Die Beklagte ist ihrer Informationsverpflichtung nachgekommen. Dies wurde denn auch vom Kläger nicht beanstandet. Es kann auf die Mail der Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom 6. Februar 2009 und das Schreiben vom 3. Juni 2009 sowie die Information an die Destinatäre vom Januar 2009, 17. Juni 2009 und 2. Oktober 2009 verwiesen werden. c) Die Beklagte traf folgende die Destinatäre betreffenden Massnahmen: keine Verzinsung der Altersguthaben im Jahre 2009; Verzicht auf Teuerungsausgleich und Rentenerhöhungen ab 1. Januar 2009 und Senkung des Umwandlungssatzes (recte: gemeint ist der technische Zinssatz) von 4% auf 3.5%. Insbesondere ergibt der Vergleich von Art. 16 des Reglementes 2009 mit Art. 16 BVG, dass die Beklagte höhere Altersgutschriften für zum Teil jüngere Jahrgänge gewährt. Der Stiftungsrat beschloss die Nullverzinsung mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 und teilte dies den Versicherten im Januar 2009 mit. Die hier streitige Nullverzinsung der Altersguthaben für das"}