Eine Verletzung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 FZG kann in der Vorgehensweise der Beklagten nicht erkannt werden. 5.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 somit in zulässiger Art und Weise erfolgt ist (vgl. vorn E. 2 und 3) und sämtliche Einwendungen des Klägers hieran nichts zu ändern vermögen (vgl. vorn E. 4). Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (...) |