Auch mit diesen Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Wie bereits aufgezeigt ist eine Nullverzinsung der Altersguthaben bei Unterdeckung bei umhüllenden Kassen zulässig, sofern diese Möglichkeit im Vorsorgereglement vorgesehen ist (um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Erwägungen vorn verwiesen). Diese Massnahme gehört zu den "andern Massnahmen" gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise das Subsidiaritätsprinzip eingehalten und die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung getroffen.