Diese müsse den eintretenden Versicherten ermöglichen, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen (Art. 9 Abs. 1 FZG). Es werde nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Anteil unterschieden. Er habe den grösseren Teil des Vorsorgekapitals in die Beklagte eingebracht. Mit der Verwendung des überobligatorischen Teils zur Sanierung werde der Vorsorgeschutz reduziert und die Sorgfaltspflicht verletzt. Auch mit diesen Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen.