Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen (BGE 130 II 264 f.) oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot kann darin nicht erblickt werden. e) Schliesslich bringt der Kläger vor, die Beklagte habe die Sorgfaltspflicht verletzt. Diese müsse den eintretenden Versicherten ermöglichen, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen (Art. 9 Abs. 1 FZG).