Damit würden Arbeitnehmer mit viel Kapital unverhältnismässig an die Sanierungskosten zahlen. Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Art. 8 BV regelt die Rechtsgleichheit. Aus dieser Bestimmung wird nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbietet eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der versicherten Personen. Ungleichbehandlungen können indessen vorgesehen werden, soweit ein bestimmter Regelungszweck (vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV Rz. 37) erreicht werden soll.