Diese Nullverzinsung ist von den Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 und 4 zu unterscheiden. Der Grundsatz der Subsidiarität ist nicht verletzt, da die Nullverzinsung eine "andere Massnahme" nach Art. 65d Abs. 3 BVG ist, welche vorab vorzunehmen ist. Im Übrigen kann auf die einlässliche Begründung in der Klageantwort verwiesen werden. d) Weiter bringt der Kläger vor, die getroffenen Massnahmen würden den Gleichheitsgrundsatz von Art. 4 BV verletzen, da das Kapital des überobligatorischen Teils zur Verzinsung des obligatorischen Teils verwendet werde. Damit würden Arbeitnehmer mit viel Kapital unverhältnismässig an die Sanierungskosten zahlen.