Vereinbarung zwischen J AG und der Beklagten vom 10.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009). c) Auch mit dem Einwand der Grundsatz der Subsidiarität werde verletzt (Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG müssten vor Massnahme nach Art. 65d Abs. 4 BVG ergriffen werden) vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Kläger verkennt, dass vorliegend keine Massnahme nach Art. 46 Abs. 2 des Vorsorgereglementes bzw. 65d Abs. 4 BVG getroffen worden ist. Bei der Nullverzinsung handelt es sich um eine Massnahme nach Art. 46 Abs. 1 des Vorsorgereglementes nach den Grundsätzen von Art. 65d Abs. 2 BVG und Ziffer 1 der Weisungen. Diese Nullverzinsung ist von den Massnahmen nach Art.