Was der Kläger hiergegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen: a) Der Einwand, dass nur Arbeitnehmer Beiträge an die Sanierung der Unterdeckung zahlen würden, geht fehl. Wie bereits ausgeführt, ist die Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung eine der vorgesehenen Sanierungsmassnahmen, sofern das Reglement dies vorsieht, was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 7 des Reglementes sowie Einlageblatt zum Vorsorgeblatt). Diese Massnahme gehört zu den nicht explizit im Gesetz erwähnten "andern Massnahmen", die in Art. 65d Abs. 3 BVG erwähnt sind (vgl. Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 564).