Die Beklagte ist ihrer Informationsverpflichtung nachgekommen. Dies wurde denn auch vom Kläger nicht beanstandet. Es kann auf die Mail der Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom 6. Februar 2009 und das Schreiben vom 3. Juni 2009 sowie die Information an die Destinatäre vom Januar 2009, 17. Juni 2009 und 2. Oktober 2009 verwiesen werden. c) Die Beklagte traf folgende die Destinatäre betreffenden Massnahmen: Keine Verzinsung der Altersguthaben im Jahre 2009; Verzicht auf Teuerungsausgleich und Rentenerhöhungen ab 1. Januar 2009 und Senkung des Umwandlungssatzes (recte: gemeint ist der technische Zinssatz) von 4% auf 3.5%. Insbesondere ergibt der Vergleich von Art.