3.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Gesetzmässigkeit der Nichtverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009. Vorliegend erfüllt die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen für die Nullverzinsung der Altersguthaben im 2009. Dies aus folgendem Grund: a) Nachdem die Unterdeckung nicht bestritten wird, erübrigen sich Ausführungen hierzu und es kann auf Art. 44 Abs. 1 BVV2 (inkl. Anhang) und auf die von der Beklagten aufgelegten Akten verwiesen werden (Jahresbericht der Beklagten 2008; Jahresrechnung der Beklagten 2008; Versicherungstechnischer Bericht und Risikoanalyse per 31.12.2008). b) Die Beklagte ist ihrer Informationsverpflichtung nachgekommen.