Damit in diesem Sinne eine Nullverzinsung Platz greifen kann, ist es erforderlich, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht, dass die versicherten Einkommen nicht so hoch koordiniert werden, wie im BVG-Minimum vorgesehen oder die Altersgutschriften höher sind als diejenigen im BVG-Minimum. Das Bundesgericht hat eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Unterdeckung für zulässig erklärt (BGE 132 V 285 E. 4.6; Erich Peter, a.a.O., S. 794). 3.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Gesetzmässigkeit der Nichtverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009.