AJP 2009 S. 792). f) Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Rentnerinnen und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen (Art. 65d Abs. 3 BVG, Weisungen Ziffer 226 Abs. 3 und 8). Sie dürfen nur ergriffen werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. g) Bei einer Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat wird das gesamte Altersguthaben mit Null Prozent verzinst. Das BVG-Guthaben wird nach dem Anrechnungsprinzip mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst und damit erhöht, während der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend sinkt respektive reduziert wird.