46 des Vorsorgereglementes (gültig ab 1.1.2009) der Beklagten regelt die Vorgehensweise bei Unterdeckung. Danach hat der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge die zur Behebung der Unterdeckung angemessenen Massnahmen festzulegen. Gemäss Abs. 1 dieser Reglementsbestimmung können u.a. die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglementes, die Finanzierung und die Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden. e) Bei Sanierungsmassnahmen sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz der wohlerworbenen Rechte zu beachten (Weisungen Ziffer 226 Abs. 1).